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Steuerbefreite Auszahlung für Corona-Prämie verlängert

Die „gesetzliche“ freiwillige Prämie kann noch bis 31. März 2022 ausgezahlt werden. Das sogenannte „Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz“ (oder im Original „Gesetz zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung von Kapitalertragsteuer“, AbzStEntModG) ist vom Bundestag verabschiedet worden. Das Gesetz betrifft überwiegend Regelungen zur Entlastung (ausländischer) beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EstG. Es enthält aber auch eine Regelung zur Zahlungsfrist für die Steuerbefreiung der Corona-Prämie. Diese wurde bis zum 31. März 2022 verlängert. Hintergrund ist die fehlende Liquidität bei vielen Arbeitgebern für eine zeitnahe Prämienzahlung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn. Die Verlängerung soll das ermöglichen.


Der Corona-Tarifvertrag für die Sonderzahlung in der Branche des Maler- und Lackiererhandwerks sieht die Auszahlung spätestens mit der April-Abrechnung vor. Betriebe, die also bis Ende März 2022 doch noch eine bzw. mehr Prämie zahlen möchten, können das durch die gesetzliche Verlängerung bis Ende März 2022 weiter steuerfrei tun. Der Steuerfreibetrag von maximal 1.500 Euro bleibt erhalten und auch bisher ausgezahlte Prämien werden weiter auf die 1.500 Euro angerechnet (wie die 330 Euro Sonderzahlung), weil dieser Gesamtbetrag nur einmal ge-währt wird. Es wird nur der Zeitraum für die Gewährung des Betrags ge-streckt.