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Schlechtwetterkündigung ab 15. November, aber...

Im Zeitraum zwischen 15. November bis 15. März kann wieder die Schlechtwetterkündigung für gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk genutzt werden. Für Angestellte im Büro oder Meister gilt diese tarifliche Regelung allerdings nicht.

In diesem Jahr fällt der 15. November jedoch auf einen Sonntag. Nachdem es für eine Kündigung auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ankommt und vor dem 15. November eine Schlechtwetterkündigung rechtlich nicht möglich ist, kann in diesem Jahr die Schlechtwetterkündigung frühestens am Montag, 16. November 2020 überreicht bzw. zugestellt werden. Auch ein Einwurf in den Briefkasten beim Arbeitnehmer zuhause am Sonntag, 15. November kommt nicht in Frage, denn an einem Sonntag braucht ein Mitarbeiter nicht mit Postzugang rechnen. Es würde sich der Zugang daher ebenfalls auf den 16. November verschieben.

Da immer ein Arbeitstag Kündigungsfrist einzuhalten ist, kann also in diesem Jahr das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schlechtwetterkündigung frühestens am 17. November 2020 (letzter Arbeitstag) enden.

Beachten Sie bitte die Wiedereinstellungfrist nach Ablauf von 4 Monaten. Wer also zum 17. November gekündigt wird, muss spätestens zum 18. März (erster Arbeitstag) wieder eingestellt werden. Ergibt sich zwischendurch eine Beschäftigungsmöglichkeit, so kann der Mitarbeiter früher wieder zur Arbeit aufgefordert werden und ggf. erneut nach § 46 RTV wegen schlechter Witterung gekündigt werden. Dann ist je nachdem spätester Wiedereinstellungszeitpunkt der 30. April.

Wird ein Mitarbeiter nicht zur Wiedereinstellung aufgefordert, so kann der Arbeitgeber in Lohnverzug geraten und muss ggf. den Lohn nachzahlen. Gerade im Jahr 2020 gab es einige solcher Fälle, wo aufgrund der Coronakrise versäumt wurde, die Mitarbeiter zur Wiederaufnahme der Arbeit aufzufordern. Hier mussten einige Betriebe den Lohn nachzahlen.