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Neues Entsendegesetz: Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung jetzt auch für eingesetzte Leih-/Zeitarbeiter

Zum 24. April 2009 sind die lange politisch umstrittenen Änderungen des Arbeitnehmerentsendegesetzes (AEntG) in Kraft getreten. Sie ermöglichen branchenbezogene Mindestlöhne in weiteren Branchen. Für Malerbetriebe stellt das Arbeitnehmerentsendegesetz die Grundlage für die geltenden Mindestlöhne Maler dar. Für Malerbetriebe bleiben die bestehenden Mindestlohn-Regelungen unverändert. Achtung: Erweitert wurde allerdings die gesetzliche Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Sie galt bisher bereits für die im Betrieb beschäftigten Arbeiter. Nunmehr ist der Betrieb auch verpflichtet, für eingesetzte Leih-/Zeitarbeiter ebenfalls die Arbeitszeiten aufzuzeichnen wie für das eigene Personal. Wichtig: Die gesetzliche Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeiten der eigenen Arbeitnehmer und jetzt zusätzlich der eingesetzten Leih-/Zeitarbeiter, besteht für alle Malerbetriebe, unabhängig davon, wie hoch die Löhne der Arbeitnehmer sind. Sie gilt also auch dann, wenn die gezahlten Löhne oberhalb der Mindestlöhne liegen. Nähere Informationen zur Arbeitszeitaufzeichnungspflicht sind in den Broschüren Tarif- und Arbeitsrecht Mindestlöhne Maler sowie in der Information „Stundenzettel und Arbeitszeitnachweis“ des Instituts für Unternehmensführung im Hauptverband Farbe Gestaltung Bautenschutz unter www.farbe.de zum Download hinterlegt.