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Einstweilige Verfügung: Darf Bier „bekömmlich“ sein?

Darf man Bier in der Werbung als „bekömmlich" bezeichnen? Oder verspricht das dem Käufer Dinge, die das Produkt nicht halten kann? Darüber streitet die Brauerei Härle mit dem Verband Sozialer Wettbewerb (VSW). Der Berliner Verein hatte eine einstweilige Verfügung gegen die Brauerei erwirkt und dem Unternehmen die Werbung mit dem Begriff untersagt.

Der VSW beruft sich auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus dem Jahr 2012. Der entschied damals: Winzer dürfen nicht mit Werbeslogans wie „bekömmlich", „sanfte Säure" oder „Edition Mild" für ihren Wein werben. Das sei eine gesundheitsbezogene Angabe, die auf den geringen Säuregehalt und die leichtere Verdauung hinweise, aber die Gefahren beim Trinken von Alkohol verschweige.

Das EU-Recht verbietet aber grundsätzlich für Getränke mit mehr als 1,2 Vol.-%-Alkohol-Angaben, die eine Verbesserung des Gesundheitszustands suggerieren. Das Urteil gilt nach Ansicht des VSW auch für Bier. Brauereichef Gottfried Härle argumentiert dagegen: Das EuGH-Urteil nehme ganz klar Bezug auf die Zusatzaussage, dass der Wein deshalb bekömmlich sein solle, weil er einen niedrigen Säuregehalt habe. Bei Wein könne der Säuregehalt zu Beschwerden führen. Das sei beim Bier nicht der Fall, daher sei das nicht vergleichbar.