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Rothaus gibt strafbewehrte Unterlassungserklärung ab

Die Badische Staatsbrauerei Rothaus AG und ihr Vorstand Christian Rasch haben auf ein entsprechendes Abmahnschreiben gegenüber dem Verband Private Brauereien Deutschland eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie sich verpflichten, es zu unterlassen, folgende Aussagen als geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG öffentlich zu äußern oder verbreiten zu lassen: „Wir sind die einzige Brauerei in Baden-Württemberg, die ausschließlich die beste Qualitätsstufe an Gerstenmalz kauft. Wir kaufen 30 Prozent der gesamten Ernte vom Aromahopfen aus Tettnang. Unsere Wettbewerber haben höhere Personal- und Werbekosten. Das kompensieren sie, indem sie ihre Rohstoffe billiger auf dem Weltmarkt einkaufen. Dann kommt der Hopfen aus Russland, Bulgarien oder Australien.“

Die Aussagen hatte Christian Rasch gegenüber einem Wirtschaftsmagazin geäußert. Für jeden Fall einer künftigen, schuldhaften Zuwiderhandlung hat sich die Brauerei zudem verpflichtet, an den Verband Private Brauereien Deutschland eine angemessene, von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmende Vertragsstrafe zu bezahlen, deren Höhe im Streitfall vom zuständigen Gericht zu überprüfen ist.