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Erhalt des Bierausschankes im „Keferloher“

Der Bayerische Brauerbund (BBB) kämpft seit Monaten darum, dass die Nutzung von Steinkrügen, sogenannten Keferlohern, in Bayern für den Bierausschank dauerhaft möglich bleibt. Die bereits 2004 erlassene Messgeräterichtlinie der Europäischen Union (2004/22/EG) schreibt aus Gründen des Verbraucherschutzes vor, dass der gewerbliche Offenausschank schäumender Flüssigkeiten praktisch nur noch in gläsernen Gefäßen erfolgen darf. Der Verbraucher soll sich problemlos ein Bild davon machen können, ob die ausgeschenkte Menge auch der bestellten entspricht.

Auf Betreiben des BBB und in enger Abstimmung zwischen den für Fragen des Eichrechts zuständigen Wirtschaftsministerien auf bayerischer und Bundesebene wurde zwischenzeitlich eine Formulierung für die derzeit in Vorbereitung befindliche Eichordnung erarbeitet, die den gewerblichen Offenausschank von Bier im Keferloher weiterhin ermöglicht. Dieser soll dann gestattet bleiben, wenn der Kunde deutlich sichtbar zum Beispiel durch Aushang darauf hingewiesen wird, dass er auf Verlangen die Möglichkeit hat, die Füllmenge mittels eines sogenannten „Umfüllmaßes“, also zum Beispiel einer Glaskruges, zu überprüfen.

Die Eichordnung muss nach ihrer endgültigen Formulierung bei der Europäische Union notifiziert und durch den Bundestag sowie den Bundesrat verabschiedet werden.“