Frisch eingeschenkt

+++ Frisch eingeschenkt +++

Nur gärende Produkte dürfen als „Federweißer“ bezeichnet werden

Unter den Begriff „Federweißer“ fallen nur frische, im Zustand der Gärung befindliche Erzeugnisse. Wird die Gärung durch Konservierungsmaßnahmen zeitweise unterbrochen, so sei die Bezeichnung „Federweißer“ unzutreffend und geeignet, den Verbraucher irrezuführen. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.

Eine Weinkellerei hatte einen teilweise gegorenen Traubenmost als Federweißen in Verkehr gebracht, bei dem der Gärungsvorgang unterbrochen wurde. Auf dem Etikett wurde auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes hingewiesen. In der Folge bemängelte das Landesuntersuchungsamt, die Bezeichnung des Produktes sei zur Irreführung des Verbrauchers geeignet, da es als Federweißer beworben werde, in Wirklichkeit jedoch keiner sei. Aus Sicht der Kellerei ergebe sich aus den einschlägigen Vorschriften ihrer Auffassung nach nicht, dass Federweißer ein noch in Gärung befindlicher Traubenmost sein müsse. 

Das Gericht urteilte, dass die Darstellung des Produktes als Federweißer gegen die einschlägigen Vorschriften des Weingesetzes verstoße. Sie sei zur Irreführung der Verbraucher geeignet, da das Erzeugnis tatsächlich kein Federweißer sei. Zwar sähen die europarechtlichen Vorschriften nicht vor, dass es sich bei Federweißem um ein gärendes Produkt handeln müsse. Jedoch ergebe sich aus den nationalen Vorschriften, dass die Begrifflichkeit „Federweißer“ nur auf solche Produkte zuträfe, die „zum unmittelbaren Verzehr bestimmt“ seien. Dies sei indes nur dann der Fall, wenn es sich um ein Produkt handele, das noch gäre. Auch entspräche nur dieses Verständnis dem deutschen Sprachgebrauch, denn der Verbraucher gehe nach seinem an Herkömmlichkeit und Üblichkeit orientierten Sprachverständnis davon aus, dass Federweißer ein im Zustand der Gärung befindliches Erzeugnis sei, im Herbst in offenen Flaschen abgegeben werde und zügig konsumiert werden müsse. Der auf dem Etikett enthaltene Hinweis auf die Haltbarkeit des verschlossenen Produktes, könne eine Irreführung nicht ausschließen, da er vor diesem Hintergrund widersprüchlich sei.