Frisch eingeschenkt

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Bier-Namensstreit: „Chiemseer" nicht zulässig, „Klosterseer" schon

Des einen Freud, des anderen Leid: So könnte man die Streitigkeiten vor dem Oberlandesgericht (OLG) in München zusammenfassen, die jüngst in Bezug auf zwei Biersorten ausgetragen wurden.

Einmal hatte die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs das Chiemgauer Brauhaus aus Rosenheim verklagt. Das verkauft eines seiner Biere nämlich unter dem Namen „Chiemseer" - obwohl es ausschließlich in Rosenheim gebraut wird. Unzulässig und irreführend fand der Kläger – und der Vorsitzende Richter sah das genauso. „Chiemseer" sei eine geografische Herkunftsangabe, deshalb würde jeder Urlauber aus der Ferne davon ausgehen, dass das Bier am Chiemsee gebraut werde – was nunmal nicht stimmt. Brauerei-Geschäftsführer Ferdinand Steinacher schloss nach dem Urteil nicht aus, sich an den Bundesgerichtshof zu wenden. Noch ist übrigens unklar, wann die Flaschen neue Etiketten bekommen müssen.

Der Name „Klosterseer Bier" war für das OLG dagegen kein Problem, die Grafinger Wildbräu-Brauerei aus dem Landkreis Ebersberg darf ihr Produkt auch weiterhin so nennen. Geklagt hatte dagegen das Brauhaus Tegernsee. Begründung: Der Biername „Klosterseer" sei irreführend, da die Welt dabei nicht an den Grafinger Klostersee denke, sondern an den von Seeon – einem Ort nördlich des Chiemsees. Dem stimmten die Richter allerdings nicht zu.

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