Frisch aufgetragen

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Urteil: „Renovierungsarbeiten“ gelten als Malerarbeiten

Die Innung Rhein-Main hat erfolgreich einen Betrieb verklagt, der Malerarbeiten ausführte, obwohl keine Eintragung in der Handwerksrolle vorlag. Der Betrieb hatte den Begriff „Malerarbeiten“ durch „Renovierungsarbeiten ersetzt.

Das Landgericht Mainz, Az 12 HKO 36/18 folgte der Begründung der Innung, wonach Schönheitsreparaturen im Mietrecht bei Auszug stets als „Renovierungsarbeiten“ deklariert und damit ausschließlich Malerarbeiten beschrieben werden. „Renovierungsarbeiten“ sind dem Urteil zufolge klar dem Maler- und Lackiererhandwerk zugeordnet und damit auch abmahnfähig. Betriebe, die mit „Renovierungsarbeiten“ werben und bei denen der Anschein besteht, dass keine Eintragung als Malerbetrieb vorliegt, könnten vom Ansatz her abgemahnt werden.