Frisch aufgetragen

+++ Frisch aufgetragen +++

Urlaub verfällt nur nach vorherigem Hinweis

Urlaub verfällt nach der gesetzlichen Regelung immer zum 31.Dezember des Urlaubsjahres. Kann der Urlaub bis dahin nicht genommen werden, wird der Resturlaub auf das Folgejahr übertragen. Spätestens zum 31. März des Folgejahres verfällt jedoch der Resturlaubsanspruch des Vorjahres.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat jedoch der Arbeitgeber klar und rechtzeitig mitzuteilen, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Weitere Informationen und ein Muster für den Hinweis auf www.farbe.de