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Mietz und Bello als normaler Mietgebrauch?

Mehr als 20 Millionen Hunde und Katzen leben in deutschen Haushalten. Nicht wenige davon in Mietwohnungen. Hinzu kommen noch ungezählte Kleintiere. Um hier Streit zu vermeiden, sollten Mieter und Vermieter das Gespräch suchen, bevor ein tierischer Hausgenosse einzieht.

Verschiedene Gerichtsurteile in den letzten Jahren haben in Sachen Haustierhaltung die Position des Mieters gestärkt. So sind bereits seit einigen Jahren Klauseln in Mietverträgen ungültig, die die Tierhaltung generell untersagen. Allgemein erlaubt ist damit die Haltung von Kleintieren in Käfigen, Terrarien und Aquarien. Hierzu zählen beispielsweise Hamster, Kaninchen, Meerschweinchen oder Fische.

Zwar ist ein pauschales Tierhaltungsverbot im Mietvertrag nicht erlaubt, doch gibt es nach wie vor den sogenannten Erlaubnisvorbehalt des Vermieters. So sollte man bereits im Vorfeld den Vermieter fragen, wenn man beispielsweise Schlangen oder Insekten halten möchte oder deutlich mehr als ein Aquarium besitzt. Sprechen gewichtige Gründe dagegen, darf der Vermieter die Haltung untersagen. Gewichtige Gründe sind beispielsweise dann gegeben, wenn das Tier giftig ist oder eine erhebliche Geruchs- oder Lärmbelästigung zu erwarten ist. Zulässig ist es auch, dass der Vermieter seine Erlaubnis an bestimmte Bedingungen knüpft, zum Beispiel an einen adäquaten Versicherungsschutz.

Dieser Erlaubnisvorbehalt gilt übrigens auch für Hunde und Katzen. Entgegen der verbreiteten Vorstellung kann der Vermieter hier durchaus sein Veto einlegen, wenn beispielsweise einer der übrigen Mieter nachgewiesen gegen Katzen allergisch ist. Doch grundsätzlich gehört das Halten von Mietz und Bello zum „normalen Mietgebrauch“ und darf vom Vermieter daher nicht ohne weiteres verboten werden.

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