Frisch aufgetragen

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Keine Nachteile zur Gesellenprüfung durch Covid-19

Das Bundesministerium (BMBF) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben gemeinsam zu den Folgen einer nicht abgelegten Zwischenprüfung Stellung genommen. Ausgangspunkt sind angesetzte Prüfungstermine, die durch die Pandemie nicht durchgeführt werden und zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr nachgeholt werden (können).

Findet durch Covid-19 keine Zwischenprüfung statt, ist dies bei der Zulassung zur Gesellenprüfung wie eine unverschuldete Nichtteilnahme des Prüflings an der Zwischenprüfung zu behandeln. Ist die Zwischenprüfung daher durch Covid-19 endgültig entfallen, steht die fehlende Teilnahme an der Zwischenprüfung der Zulassung zur Gesellenprüfung nicht entgegen.

Die rechtliche Argumentation stützt sich auf gestreckte Abschlussprüfungen bzw. auf eine unverschuldete Nicht-Teilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung. Wenn schon die unverschuldete Nichtteilnahme an Teil 1 einer gestreckten Prüfung, die für die Abschlussnote relevant ist, der Zulassung zu Teil 2 nicht entgegensteht, dann muss dies aus Sicht der Ministerien analog für die bloß den Ausbildungsstand ermittelnde Zwischenprüfung und die Zulassung zur klassischen Variante der Gesellenprüfung gelten (wie sie derzeit im Malerhandwerk vorgesehen ist).