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Höherer gesetzlicher Mindestlohn ab Januar 2021

Der gesetzliche Mindestlohn steigt schrittweise bis 2022 an. Der gesetzliche Mindestlohn gilt, sofern nicht vorrangig der einschlägige Branchenmindestlohn gilt.

Im Maler- und Lackiererhandwerk gilt der gesetzliche Mindestlohn nur für:
- Beschäftigte im Fahrzeuglackierhandwerk (gewerbliche Mitarbeiter und Angestellte),
- Reinigungskräfte, die ausschließlich die Büro- und Sozialräume reinigen,
- angestellte Meister (auch in Bau-Malerbetrieben), die nicht unter den RTV für gewerbliche Arbeitnehmer fallen.
- Angestellte im Büro in Maler- und Lackiererbetrieben.

Die Mindestlohnkommission hatte empfohlen, den Mindestlohn bis 1. Juli 2022 in mehreren Schritten auf 10,45 Euro zu erhöhen. Die Bundesregierung ist dieser Empfehlung gefolgt.
Die Erhöhungsschritte lauten im Detail:
zum 1. Januar 2021: 9,50 Euro
zum 1. Juli 2021: 9,60 Euro
zum 1. Januar 2022: 9,82 Euro
zum 1. Juli 2022: 10,45 Euro

Hingegen gilt vorrangig der Branchenmindestlohn im Maler- und Lackiererhandwerk nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für:
- alle gewerblichen Mitarbeiter in Maler- und Lackiererbetrieben (ausgenommen Fahrzeug- und Metalllackierer), die unter den RTV für gewerbliche Arbeitnehmer fallen.

Der Branchenmindestlohn liegt bei
Mindestlohn1: einfache Hilfstätigkeiten 11,10 € / Stunde
Mindestlohn2: Ausführung von Facharbeiten, auch ohne Ausbildung 13,30 €
Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die Ausbildung. Auch Ungelernte haben Anspruch auf den höheren Mindestlohn2, wenn sie auf der Baustelle die Tätigkeit eines Facharbeiters ausführen.

Ab Mai 2021 ist mit einer Neufestlegung der Branchenmindestlöhne zu rechnen. Verhandlungen dazu sind derzeit nicht absehbar.

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