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Finanzamt erkennt Kosten für Schneeräumen an

Das Finanzamt kann an den Kosten für den Winterdienst beteiligt werden. Denn diese Ausgaben gelten als haushaltsnahe Dienstleistungen. Der Begriff „im Haushalt“ kann künftig auch das angrenzende Grundstück umfassen, stellt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben klar. Voraussetzung: Die Dienstleistung dient dem eigenen Grundstück. Somit können beispielsweise Lohnkosten für den Winterdienst auf öffentlichen Gehwegen vor dem eigenen Grundstück steuerlich berücksichtigt werden.

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