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Erholungsbeihilfe zur Urlaubszeit?

Zur beginnenden Urlaubszeit kann die Erholungsbeihilfe (EB) ein guter Anreiz und gleichzeitig Gestaltungsmöglichkeit sein, unsichtbare Lohnnebenkosten zu reduzieren.

Natürlich erhalten die Beschäftigten des Maler- und Lackiererhandwerks Urlaubsentgelt plus zusätzliches Urlaubsgeld. Doch je nach Steuersatz kommt davon nur ein Teil auf ihrem Konto an. Eine Erholungsbeihilfe kann also attraktiv sein. Weil keine Sozialabgaben anfallen, haben Mitarbeiter unter bestimmten Voraussetzungen also einen direkten Nutzen.

Gesetzlich ist nicht definiert, was der Begriff „Erholung“ umfasst. Daher fällt darunter alles, was der Erholung dient, wie beispielsweise Ausflüge, Wellnesstage, Pauschalreisen, individuelle Reisen, Schiffsreisen, Besuch von Freizeitparks, Besuch von Spaßbädern, Fahrten mit Seilbahnen. Wichtig nur: Die Erholungsbeihilfe dient dem Erholungszweck und muss im zeitlichen Zusammenhang mit der Erholungsmaßnahme gewährt werden. Der Arbeitgeber sorgt für die Zweckverwendung.
Details zur Erholungsbeihilfe: www.farbe.de /Betriebsführung und Recht