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coffee-to-go – kein Unfallversicherungsschutz!

Das Thüringer Landessozialgericht (Urteil vom 21.03.2019, Az. L 1 U 1312/18; Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG zugelassen) hat entschieden, dass der Kauf eines „Coffee-to-go“ auf einem Betriebsweg grundsätzlich nicht versichert ist, weil dieser meist nicht im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit des Arbeitnehmers steht. Versichert sind nur Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsverhältnisses.

Folglich sind also nicht alle täglichen Verrichtungen eines (grundsätzlich) versicherten Arbeitnehmers im Laufe eines Arbeitstages versichert.
Vor dem nächsten Termin schnell einen Kaffee beim Bäcker zu holen ist zwar tägliche Praxis, bei einer Verletzung auf dem Weg dorthin wird es aber problematisch.

Die Klägerin in der mobilen Pflege wollte sich zwischen zwei Patientenbesuchen einen Kaffee besorgen, stolperte vor der Bäckerei und zog sich eine Knieverletzung zu. Die Berufsgenossenschaft verneinte deshalb einen Arbeitsunfall. Das Gericht bestätigte die Entscheidung und sah eine „mehr als nur geringfügige Unterbrechung des versicherten Wegs“ der Klägerin. Den geplanten Kauf eines Kaffees stufte das Gericht als höchstpersönliche (eigenwirtschaftliche) unversicherte Verrichtung ein.
Weisen Sie Ihre Mitarbeiter deshalb darauf hin, dass in solchen Fällen immer maßgeblich ist, ob die Verrichtung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht.

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