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Antragsfrist für November-/Dezemberhilfen endet am 30. April

In ihren gemeinsam veröffentlichten „Häufig gestellten Fragen“ („FAQ“, Ziffer 3.7.) weisen das Bundesfinanz- und das Bundeswirtschaftsministerium darauf hin, dass ein Antrag auf November- bzw. Dezemberhilfe nur bis zum 30. April 2021 gestellt werden kann.

Diese Frist könnte insbesondere für Gastronomiebetriebe (z.B. Brauereigasthöfe) Relevanz erlangen, die aufgrund bis Mitte März bestehender Vorgaben bis dahin durch das Förderraster gefallen sind und die erst durch Änderung der einschlägigen Rahmenbedingungen und nach langer und massiver Intervention der Verbände, auch des Bayerischen Brauerbundes sowie des bayerischen Wirtschaftsministers in den Kreis der begünstigten Betriebe aufgenommen wurden.

Lediglich Änderungsanträge für die November- und Dezemberhilfe können noch bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden. Nur eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die November- und Dezemberhilfe bis zum 31. Juli 2021 möglich. Aktuelle Informationen zur November-/Dezemberhilfe, zur Höhe, zu den Antragsvoraussetzungen und zu den Formalia der Antragstellung über prüfende Dritte finden Sie hier:

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Redaktion/DE/FAQ/ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html