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Angebliches NRW-Bierkartell: Freispruch

Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Manfred Winterscheidt hat der 4. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf am 8. September das Urteil in dem Kartellverfahren verkündet, das sich gegen Brauereien aus Nordrhein-Westfalen richtete.

An dem Verfahren waren als sogenannte Nebenbetroffene die Brauereien der Marken Früh und Gaffel in Köln sowie Erzquell in Wiehl-Bielstein beteiligt. Als Betroffene waren zwei seinerzeit verantwortlich für sie handelnden Personen beteiligt; eine vormalig beteiligte weitere Person ist verstorben. Der Senat hat sie vom Vorwurf illegaler Preisabsprachen freigesprochen.

Das Bundeskartellamt hatte Anfang 2014 gegen mehrere Brauereien, Verbände und Verantwortliche wegen verbotener Preisabsprachen Geldbußen von insgesamt 338 Mio. Euro verhängt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die Verfahren wegen unterschiedlicher Sachverhaltskonstellationen getrennt. In dem die Brauereien aus Nordrhein-Westfalen betreffenden Verfahren hat die Hauptverhandlung am 10. Juni 2020 begonnen.

Wegen der das Jahr 2006 betreffenden Vorwürfe wurde das Verfahren im Verlaufe der Hauptverhandlung eingestellt. Im Kern ging es noch um die Frage, ob die betroffenen Brauereien im Rahmen einer Sitzung des Wettbewerbsausschusses des Brauereiverbandes NRW Anfang September 2007 kartellrechtswidrige Preisabsprachen getroffen haben. Die Frage, ob andere (Groß-)Brauereien in einem eigenen Kartellkreis illegale Preisabsprachen getroffen haben, war nicht Gegenstand des Verfahrens.

Der Senat konnte die angeblichen Bierpreisabsprachen der NRW-Brauereien nicht feststellen, so die Meldung des OLG. Daran glaubten sich lediglich zwei der insgesamt 14 Zeugen zu erinnern. Dabei waren die Erinnerungen der Zeugen zu vage und nicht fundiert genug, um eine Verurteilung wegen illegalen Verhaltens zu tragen, heißt es weiter. Bei einem der Betroffenen konnte zudem nicht einmal festgestellt werden, dass er überhaupt bei dem angeblichen Informationsaustausch in der Ausschusssitzung zugegen war.

Gegen das Urteil kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden.